Feuerwehrausbildung: Ausbilderin bzw. Ausbilder in der Feuerwehr
Voraussetzungen
• erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Gruppenführerinoder zum Gruppenführer
• erfolgreich abgeschlossene Ausbildung der für die Ausbilderin bzw. den Ausbilder erforderlichen Fachausbildung
• vorheriges Vorbereiten auf mindestens zwei Fachthemen aus dem jeweiligen Fachbereich, um während des Lehrganges hieraus zwei Unterrichtseinheiten (á 45 Minuten) darstellen zu können; die Hinweise zum Lehrgang sowie die Themenübersicht der LFS sind bei der Vorbereitung zu beachten!
Funktionen
Wahl oder Bestellung• zur Ausbilderin bzw. zum Ausbilder, die auf Kreis- oder Standortebene (Amt / Gemeinde) Themen vermitteln
Besondere gesundheitliche Nachweise
keinePersönliche Ausrüstung
Die persönliche Schutzausrüstung ist mitzubringen.Anzahl Lehrgangsplätze
12Lehrgangskurzbeschreibung
Allgemeine Organisations- und Rechtsgrundlagen, Unterrichtsgestaltung, Ausbilden, Führen, Methodik, Rhetorik,videounterstütztes Lehrtraining
Qualifikation
Die Teilnahme an diesem Lehrgang wird bescheinigt.Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Durchführung theoretischer und praktischer Ausbildung.
Freistellung nach WBG**
Ja, unter der Nr.: WBG/B/33820Besonderheiten
Der Lehrgang ist nicht vorgesehen für Feuerwehrangehörige, die bereits eine gleichwertige Ausbildung in Methodik/Didaktik von mindestens einer Woche erhalten haben, wie z. B.:• Ausbildung zum Praxisanleiter Rettungsdienst
• Ausbildung zum Lehr-Rettungsassistenten
• Ausbildereignungsnachweis nach AEVO (IHK o.ä.)
• Ausbildung zum Ausbilder in der beruflichen Ausbildung (z.B. Meisterkurs Teil 4), in der öffentlichen Verwaltung, der Bundeswehr o.ä.
• Ausbildung zum Lehrer an öffentlichen Schulen
** Weiterbildungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein
Abgesagte Lehrgänge werden nicht angezeigt.
Stand der Lehrgangsbeschreibung: 05.11.2024
1. Halbjahr |
Nr. 0206/25: 06.01. 10.01. |
Nr. 0905/25: 24.02. 28.02. |
Nr. 1505/25: 07.04. 11.04. |
Nr. 1906/25: 05.05. 09.05. |
Nr. 2305/25: 02.06. 06.06. |
2. Halbjahr |
Nr. 3505/25: 25.08. 29.08. |
Nr. 4806/25: 24.11. 28.11. |
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