Kleinsiedlungsgebiete
Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, Gartenbaubetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe. Sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen, nicht störende Gewerbebetriebe (§ 8 BauNVO) sowie landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe (§ 5 BauNVO).
reine Wohn-, Dorf- und Mischgebiete sowie Sondergebiete, die der Erholung dienen
Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§6 BauNVO). Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplatzgebiete (§10 BauNVO)
Wohn-, Dorf-, Mischgebiete mit Rettungshöhen von ca. 7,0 m bis ca. 12,2 m, die über keinen zweiten baulichen Rettungsweg verfügen und bis zum 30. April 2009 genehmigt wurden.
Hierunter fallen alle Gebäude, deren Baugehmigung bis zum 30. April 2009 erteilt wurde und die über keinen baulich vorhandenen zweiten Rettungsweg verfügen, d.h. deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. In diesen Fällen ist als Rettungsgerät der Feuerwehr weiterhin die dreiteilige Schiebleiter zulässig und erforderlich.
Wohn-, Dorf-, Mischgebiete mit Rettungshöhen von ca. 7,0 m bis ca. 12,2 m, die über keinen zweiten baulichen Rettungsweg verfügen und nach dem 01. Mai 2009 genehmigt wurden.
Hierunter fallen alle Gebäude, deren Baugehmigung ab dem 1. Mai 2009 erteilt wurde und die über keinen baulich vorhandenen zweiten Rettungsweg verfügen, d.h. deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt (s. LBO). In diesen Fällen ist ein als Rettungsgerät der Feuerwehr ein Hubrettungsfahrzeug erforderlich.
Wohn-, Dorf-, Mischgebiete mit Rettungshöhen von ca. 7,0 m bis ca. 12,2 m, die über einen zweiten baulichen Rettungsweg verfügen
Wohn-, Dorf-, Mischgebiete mit Rettungshöhen von ca. 12,2 m bis 23,0 m, die über einen zweiten baulichen Rettungsweg verfügen
Wohn-, Dorf-, Mischgebiete mit Rettungshöhen von ca. 12,2 m bis 23,0 m, die über keinen zweiten baulichen Rettungsweg verfügen.
Der zweite Rettungsweg erfolgt über Rettungsgeräte der Feuerwehr.
Wohn- und Mischgebiete mit Hochhäusern
Nutzungseinheiten, bei denen die Oberkante des Fußbodens eines Aufenthaltsraumes höher als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Technik- und Lagerräume sind keine Aufenthaltsräume.
ausgedehnte Stadtgebiete mit geschlossener Bebauung mit einer Rettungshöhe von mehr als 12,2 m, in denen Geschäfts-, Büro- und Gewerbeflächen einen erheblichen Anteil an der Gesamtnutzung haben.
Gewerbegebiete
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben aller Art, Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten (§ 8 BauNVO).
ausgedehnte Gewerbegebiete
Gewerbegebiete mit einer Gesamtfläche größer 1 km² oder über 500 Beschäftigten.
Werkstätten größer 200 m² sowie Bürogebäude über 400 m²
Werkstätten und Bürogebäude über 1.600 m²
Geschäftshäuser und Einkaufszentren über 10.000 m²
Industriebetriebe mit mehr als 1.000 Beschäftigten (ohne anerkannte Werkfeuerwehr)
Industriebetriebe mit mehr als 1.000 Beschäftigten (mit anerkannter Werkfeuerwehr)
bauliche Anlagen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr
Hierzu zählen Objekte, bei denen über die Anforderungen der Sonderbauverordnung hinausgehende Anforderungen bestehen. Indizien könnten z.B. sein: bestehendes Brandschutzkonzept, besondere Auflagen der Brandschutzdienststelle. Wird hier ein Haken gesetzt, ist der Kontakt zur zuständigen Genehmigungsbehörde (Bauaufsicht / Brandschutzdienststelle / Prüfingenieur für Brandschutz) zu suchen.
Betriebe nach Störfallverordnung
Biogasanlagen sind in diesem Sinne nur gemeint, wenn ihre zu erwartende Biogasmenge größer als 50 t (ca. 40.000 m³) ist und sie damit unter die Störfallverordnung mit erweiterten Pflichten fallen.
Mittelgaragen von 100 bis 1.000 m²
Hierunter fallen z.B. Parkhäuser, Hoch- und Tiefgaragen. Siehe Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
Großgaragen über 1.000 m²
Hierunter fallen z.B. Parkhäuser, Hoch- und Tiefgaragen. Siehe Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO)
Lagerplätze über 1.500 m²
Hierunter fallen auch z.B. landwirtschaftliche Lagerhallen oder Bergehallen.
Lagerplätze über 10.000 m²
Hierunter fallen auch z.B. landwirtschaftliche Lagerhallen oder Bergehallen.
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten
Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teil-weise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind“ (§ 2 Abs. 1 Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverord-nung - BeVO) vom 11. Juni 2019)
Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten
Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teil-weise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind“ (§ 2 Abs. 1 Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverord-nung - BeVO) vom 11. Juni 2019)
Beherbergungsstätten mit mehr als 200 Betten
Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teil-weise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind“ (§ 2 Abs. 1 Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverord-nung - BeVO) vom 11. Juni 2019)
sonstige Sondergebiete
Sonstige Sondergebiete sind: Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe (§11 BauNVO), Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
Versammlungsstätte bis 800 Besucherinnen und Besucher
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher An-lagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Ver-anstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. (§ 2 VStätt-VO)
Versammlungsstätten mit 801 bis 1.500 Besucherinnen und Besuchern
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher An-lagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Ver-anstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. (§ 2 VStätt-VO)
Versammlungsstätten mit 1.501 bis 2.500 Besucherinnen und Besuchern
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher An-lagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Ver-anstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. (§ 2 VStätt-VO)
Versammlungsstätten mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern oder mit Bühnenhaus
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher An-lagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Ver-anstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften. (§ 2 VStätt-VO)
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, geschlossene psychiatrische Anstalten
Hierzu gehören Krankenhäuser und größere Pflege-Einrichtungen (in der Regel > 6 Personen und gewerblich betrieben, entsprechend MBO); Pflegeeinrichtungen mit weniger als 7 Personen gehören zum Grundrisiko.
ausgedehnte Moor- oder Waldgebiete
Zusammenhängende Gebiete über 100 ha im Ausrückebereich und in direkter Nachbarschaft zu Wohnbebauung.